Neue ASR 2.2 – Verantwortung und Änderungen für Ihre Baustelle Teil 1
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Neue ASR 2.2 – Verantwortung und Änderungen für Ihre Baustelle Teil 2

ASR 2.2 Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Befinden sich Bauherren und Bauunternehmen in einer gleichsamen Verantwortung für Leib, Leben und Sachwerte auf der Baustelle? Dies und die Einleitung zur neuen ASR 2.2, welche es im Mai 2018 in die Veröffentlichung geschafft hat, war der Inhalt des ersten Teils dieses Artikels. Hiermit kurz zusammengefasst: Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind eine Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), welche wiederrum eine Ergänzung zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind und damit fließend ineinander übergehen.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sorgen für den Arbeitsschutz aller Berufsgruppen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit in Betriebsstätten und auf Baustellen eingesetzt werden, wie etwa Bauarbeiter, jegliche Handwerker und andere Dienstleister. Das war auch schon vor der Version im Mai 2018 so. Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen Handlungsbedarf gesehen und Anpassungen an den Regelungen beschlossen. Warum? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

„Worum geht es in der ASR 2.2?“

Im Allgemeinen sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) die Konkretisierung zur deutschen Verordnung für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung). Veröffentlicht und in unregelmäßigen Abständen aktualisiert, werden diese durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und treten mit dem Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) in Kraft.

Im Abschnitt ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände, geht es konkret um die Themen Brandfrüherkennung, Evakuierungsübungen, Entstehungsbrände, Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte. Hierbei werden die Arbeitsstätten nach deren Gefährdung beurteilt und nach abweichenden und ergänzenden Anforderungen sortiert. Ein besonderer Fokus liegt seitens des Ministeriums auf dem Bereich der Baustellen und damit verbunden auf Baustellen, die erhöhte Brandlasten oder erhöhtes Brandrisiko ausstrahlen wie Hochhäuser und größere Bauvorhaben.

Die komplette ASR 2.2 kann hier (PDF) abgerufen und studiert werden und sollte in jedem Fall allen beteiligten Personenkreisen und Verantwortlichen für den Arbeitsschutz im Unternehmen bekannt sein.

„Warum hat der Gesetzgeber die ASR 2.2 neu geregelt?“

Dahinter steckt ein sinnvoller und sicherer Gedanke. In einer schnellen, ungeduldigen Gesellschaft sind schnellere Arbeitsprozesse mehr und mehr der wichtigste Faktor für den Erfolg eines Unternehmens. Hierbei steigt natürlich auch die Gefahr eines Entstehungsbrandes in gleicherweise an, und damit exponentiell in absoluten Zahlen, wenn man es auf alle Baustellen in der Bundesrepublik hochrechnet. Bislang war nur der allgemeine Umgang für Maßnahmen gegen Brände geregelt, jetzt geht es ins Detail. Die explizite Forderung eines Brandschutzbeauftragten fiel bis dato nicht unter die wichtigsten Punkte der ASR 2.2 – Wenn auch bisweilen einige Bauherren diese schon neben ihren SiGeKo’s beauftragt hatten. Durch die Neufassung der ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ soll nun eine klarere Regelung gefunden und umgesetzt werden.

„Was hat sich geändert?“

Im Rahmen der Neufassung der ASR 2.2 wurde seitens des Bundesministerium für Arbeit und Soziales  (BMAS) zusätzlich folgendes bekannt gemacht:

„Quelle https://baua.de, Zitat:

„Die Neufassung der ASR A2.2 Ausgabe Mai 2018 ersetzt die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Ausgabe November 2012 (GMBl 2012, S. 1225).

Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

  • Weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung,
  • Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung,
  • Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten,
  • Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung und
  • Ergänzung praxisgerechter Beispiele.

Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in der nachfolgenden Fassung enthält den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen gegen Brände einhält.

Wendet der Arbeitgeber die Maßnahmen gegen Brände gemäß der neuen ASR A2.2 beim Einrichten und Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Maßnahmen gegen Brände nach ASR A2.2 (Ausgabe November 2012, GMBl 2012, S. 1225) weiterhin angewendet werden können.

„Wer ist betroffen?“

Alle Unternehmen, alle Arbeitsstätten, alle Baustellen – neben den klassischen Bereichen auch Baustellen, welche nach Gefährdung neu eingeteilt sind. Wird beispielsweise die Aufgabe zur Sicherung der Baustelle vom Bauherren an den Bauunternehmer weitergeben, hat dieser dennoch die Verantwortung die fachgerechte Umsetzung des Arbeitsschutzes zu prüfen und bei Missachtung schriftlich auf diese Missstände hinzuweisen.

„Was ist zu tun?“

Da die Verantwortung und die damit verbundene Haftbarkeit auf alle Parteien aufgeteilt wird, ist von allen Seiten eine hohe Bereitschaft zur Umsetzung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz der wichtigste Baustein. Andernfalls hängt der Bauherr sprichwörtlich mit drin, es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen, wenn eine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Sicherheit der Personen auf der Baustelle nachgewiesen werden kann. Hier ist nicht nur die ASR ein entscheidender Einflussfaktor, sondern auch die Verbindung zur Arbeitsstättenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz.

Folgende Schritte sind zu erledigen:

  • Lesen und Verstehen der neuen ASR 2.2
  • Gefährdungsbeurteilung der eigenen Situation und Arbeitsstätte
  • Herbeiziehen von Expertenmeinungen wie z.B. Brandschutzbeauftragten und SiGeKo’s
  • Umsetzen der möglichen Aufgaben oder delegieren dieser
  • Regelmäßig die Arbeitsschutzmaßnahmen prüfen und ggf. Missstände beseitigen oder weitere Maßnahme umsetzen

„Wie unterstützt WES und ESB Solutions?“

ESB Solutions unterstützt bei der Umsetzung der gesetzlichen und versicherungstechnischen Verpflichtung und stellt seinen Partnern und Kunden entsprechende technische Lösungen nebst ergänzenden Dienstleistungen als Fulfillment-Lösung zur Verfügung. Somit wird eine technische Lösung geschaffen, um alle Vorgaben und Richtlinien zu erfüllen. Denn obwohl die Vorgaben, Titel und Kapitel der einzelnen Gesetze und Verordnungen so unterschiedlich sind, sollten diese mit Blick auf die hohen Strafen jetzt zwingend berücksichtigt werden!

Mit dem mobilen Sicherheitssystem WES erhalten Sie mehr als eine mobile Brandmeldeanlage zur Brandfrüherkennung. Neben der Detektion des Gefahrenherdes, ist eine Evakuierung und organisatorische Prozessabwicklung der wichtigste Faktor zur Eindämmung der Schäden an Leib, Leben und Sachwerten. Mit VdS-zertifizierten Komponenten gebaut, nach allen gängigen EN54 Normen zertifiziert und für den Einsatz auf der Baustelle entwickelt – Hilft Ihnen WES bei der Brandfrüherkennung mit extra entwickelten staubgeschützten Rauchmeldern, Druckknopfmeldern mit Sirene und Blitzleuchte, Wassermeldern zur Detektion von Wassereinbruch auf der Baustelle, Baustromsensoren, Gasmeldern und das alles im Maschennetzwerk mit bis zu 999 Melderkomponenten im Netzwerk. Komplett kabellos.

Jeden Tag brennt es auf mindestens einer Baustelle in Europa. Wir informieren Sie hier wöchentlich über Gefahren, deren Abwehr und deren Bekämpfung im Alarmfall.  Im dritten Teil geben wir Beispiele, wie unsere Produkte bei der Erfüllung der ASR 2.2 helfen werden.


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