Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu beachten hat.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung nur ein Auszug verschiedener Gesetze und Richtlinien ist und wir diese Inhalte aus öffentlichen Quellen zitieren. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Gerne unterstützen wir Sie dabei die originalen Unterlagen zu erhalten.

Tipp- und Zitatfehler sowie Aktualisierungen der Quelldokumente vorbehalten. Stand der Erstellung dieser Auszüge: 08/2018. Sollte es ggf. eine neuere Versionen der einzelnen Gesetze, Verordnungen oder Leitfäden geben, sind diese verbindlich. 

Wir markieren in den Zitaten die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte. Es handelt sich hierbei um Originalauszüge in ausgewählten Teilen.

 

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    Zitat und Auszug:

    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

    Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 2 - Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

     

    "2.2 Maßnahmen gegen Brände

    (1) Arbeitsstätten müssen je nach

    • a) Abmessung und Nutzung,
    • b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
    • c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

    mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.“

    Zitat und Auszug:

    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

    Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 5 - Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen

     

    "5.2 Baustellen

    (1) Die Beschäftigten müssen

    • a) sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können,
    • b) über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu können,
    • c) in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können. Weiterhin sind auf Baustellen folgende Anforderungen umzusetzen
      .....
    • g) In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen durchzuführen.


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