Richtlinie 92/57/EWG DES RATES

Richtlinie 92/57/EWG DES RATES. DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung nur ein Auszug verschiedener Gesetze und Richtlinien ist und wir diese Inhalte aus öffentlichen Quellen zitieren. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Gerne unterstützen wir Sie dabei die originalen Unterlagen zu erhalten.

Tipp- und Zitatfehler sowie Aktualisierungen der Quelldokumente vorbehalten. Stand der Erstellung dieser Auszüge: 08/2018. Sollte es ggf. eine neuere Versionen der einzelnen Gesetze, Verordnungen oder Leitfäden geben, sind diese verbindlich. 

Wir markieren in den Zitaten die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte. Es handelt sich hierbei um Originalauszüge in ausgewählten Teilen.

 

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    Zitat und Auszug:

    Richtlinie 92/57/EWG DES RATES

    ANHANG IV / Teil A / 4. Brandmeldung und -bekämpfung

     

    4.1. Je nach Merkmalen der Baustelle und nach Abmessungen und Nutzung der Räume, vorhandenen Einrichtungen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Substanzen oder Materialien sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen müssen eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und, soweit erforderlich, Brandmelde- und Alarmanlagen vorgesehen werden.

    4.2. Diese Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen müssen regelmäßig überprüft und instandgehalten werden. In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen durchzuführen.

    4.3. Nichtselbständige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein. Sie sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.“


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