ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) treten diese in Kraft.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung nur ein Auszug verschiedener Gesetze und Richtlinien ist und wir diese Inhalte aus öffentlichen Quellen zitieren. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Gerne unterstützen wir Sie dabei die originalen Unterlagen zu erhalten.

Tipp- und Zitatfehler sowie Aktualisierungen der Quelldokumente vorbehalten. Stand der Erstellung dieser Auszüge: 08/2018. Sollte es ggf. eine neuere Versionen der einzelnen Gesetze, Verordnungen oder Leitfäden geben, sind diese verbindlich. 

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    Zitat und Auszug:

    ASR A2.3 - Technische Regeln für Arbeitsstätten

    ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

     

    9 Flucht- und Rettungsplan

    (7) Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.

    Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob

    • die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,

    • die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,

    • sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,

    • die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.

    Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.

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