ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) treten diese in Kraft.
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Zitat und Auszug:
ASR A2.3 - Technische Regeln für Arbeitsstätten
ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
9 Flucht- und Rettungsplan
(7) Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
• die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
• die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
• sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
• die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.
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